§ 1 Kaution
Der Mieter ist verpflichtet, eine Kaution zu stellen. Die Höhe der Kaution beträgt 150,00 €. Der Mieter hat die Kaution vor der Übergabe der Mietsache an den Vermieter auszuhändigen. Der Mieter hat die Kaution durch Überweisung zu leisten. Etwaige Verwahrentgelte, Kontogebühren und negative Zinsen gehen zu Lasten des Mieters und mindern die Kaution.
§ 2 Nutzung
Der Mieter hat sich vor der Nutzungsaufnahme vom ordnungsgemäßen Zustand des Objektes zu überzeugen und Mängel sofort anzuzeigen. Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und regelmäßig zu lüften.
§ 3 Beendigung des Mietverhältnisses
(1) Rückgabe Die Mietsache ist dem Vermieter verzögert am letzten Tag mit sämtlichem Zubehör zur vereinbarten Zeit zu übergeben. Eine stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses ist ausgeschlossen. Der Mieter hat Schäden, deren Entstehung er zu vertreten hat, zu beseitigen. Hat der Mieter die Mietsache verändert, hat er die Mietsache mit Rückgabe in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Bei verspäteter Rückgabe schuldet der Mieter Nutzungsentschädigung in Höhe von 150 % des vereinbarten Mietzinses zeitanteilig für die Dauer der unberechtigten Nutzung sowie eine weitere Aufwandspauschale in Höhe von einmalig 10 % des für die vertragliche Mietdauer angefallenen Mietzinses als Mindestschaden. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren, dem Mieter der Nachweis eines geringeren Schadens möglich. (2) Endreinigung durch Mieter Der Mieter verpflichtet sich, eine Endreinigung durchzuführen. Hierzu gehört die gründliche Reinigung aller Böden, rückstandsloses Entfernen sämtlicher vom Mieter hinterlassener Schmutzspuren mit den für den jeweiligen Belag verwendbaren Reinigungsmitteln, Abwischen sämtlicher waagerechter und senkrechter Flächen, gründliche Reinigung der Sanitärgegenstände (Dusche, Waschbecken, Fliesen, Toilette) und das Abwaschen und Abtrocknen des Geschirr, Besteck und sämtliche Kochutensilien. Das Mietobjekt IST aufzuräumen, dh sämtliche Gegenstände sollten an dem Platz sein, an dem sie vorgefunden wurden. Die Betten sind abzuziehen; die benutzte Wäsche ist an einem Ort - nicht zusammengelegt - zu konzentrieren.
§ 4
Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch ihn sterben, die in den Vertrag eingebundenen Personen (Mitnutzer), Besucher oder mit seiner Zustimmung mit der Mietsache in Berührung kommende Personen schuldhaft verursacht werden. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass ein Schaden auf vertragsgemäßen Gebrauch zurückgreift, also von ihm nicht zu vertreten ist. Bei Schäden an der Mietsache, die regelmäßig nicht durch die normale vertragsgemäße Abnutzung entstehen, trifft den Mieter die Beweislast dafür, dass die Verwitterung der Mietsache nicht von ihm verursacht und verschuldet worden ist, wenn die Herkunft der Schadenursache aus dem seiner unmittelbaren Einflussnahme, Herrschaft und Obhut unterliegenden Bereich in Betracht kommt. Schäden an der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter erwartet. Er ist verpflichtet, dem Vermieter eine umfassende Auskunft über Ursache und Verursacher des Schadens zu geben. Bei Unfällen oder Diebstahl hat der Mieter die Polizei einzuschalten und ggfls. Anzeige zu erstatten. Der Mieter hat dies dem Vermieter nachzuweisen und dem Vermieter sämtliche Unterlagen auszuhändigen und Informationen zu erteilen, die er in diesem Zusammenhang erlangt. Bei Schaden oder Diebstahl hat der Mieter alles zu tun, den Verursacher namhaft zu machen. Sofern der Vermieter keine Abhilfe schaffen konnte, weil ein Schaden oder ein Mangel vom Mieter nicht rechtzeitig gemeldet wurde, kann der Mieter weder Mietminderung geltend machen noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder das Mietverhältnis fristlos kündigen.
§ 5 Haftung des Vermieters
Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters und seiner Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher bzw. typischer Vertragspflichten (sog. Kern- bzw. Kardinalspflichten, dh vertragliche Pflichten, welche die vertragsgemäße Durchführung ermöglichen und auf deren Erfüllung der Mieter vertrauen). Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung des Körpers, Lebens, der Selbstgesundheit, Freiheit oder sexuellen Bestimmung, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss greift ferner nicht ein, wenn der Vermieter eine Seite 3/4 bestimmte Eigenschaft der Mietsache zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Haftungsausschluss greift des Weiteren Nicht bei Schäden, für sterben der Vermieter Eine Versicherung abgeschlossen hat. Soweit sich die Vertragspflicht auf Mängel erstreckt, welche bei Vertragsschluss bzw. Übergabe der Mietsache bestanden, folgt der Vermieter unbeschadet der sechsten Sätze Nicht für leichte Fahrlässigkeit.
§ 6
Untervermietung Die Untervermietung oder auch nur teilweise Überlassung der vermieteten Sache an Dritte ist nicht gestattet. Bei jeder Gebrauchsüberlassung an Dritte folgt der Mieter für alle Schäden, die der Nutzer, dem der Gebrauch des Mietgegenstandes überlassen wurde, verursacht wurde. Den Mieter trifft die Beweislast, dass ein im Bereich des Mietgegenstandes eingetretener Schaden weder von ihm, noch von Dritten, den er den Mietgegenstand zum Gebrauch überlassen hat, verursacht wurde. § 11 Schriftform, salvatorische Klausel Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich über die vorzeitige Beendigung desselben bedürfen der Textform. Auch die Aufhebung des Textformerfordernisses bedarf der Textform. Sollte irgendeine Bestimmung des Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.